Dienstag, 25. Oktober 2022
Schutz von Whistleblowern und Whistleblowerinnen
Mit dieser Volksmotion verlangen die unterzeichnenden Personen, dass Artikel 19 der Verfassung des Kantons Freiburg um einen Absatz ergänzt wird. Dieser Absatz besagt, dass ein angemessener Schutz von Whistleblowern (englisch für "Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber") gewährleistet ist. Als Whistleblower gilt jede wohlmeinende Person, die illegale Verhaltensweisen feststellt und aufdeckt. Dieser Schutz ermöglicht es den Whistleblowern, in ihrem Vorgehen unterstützt zu werden. Er dient auch als allgemeine Prävention gegen verschiedene negative Aspekte (missbräuchliches Verhalten, Spannungen unter den Angestellten, Imageschäden usw.).
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